Statuten des Quartiervereins Kuonimatt, Kriens
1 Zweck des Vereins
Art. 1
Der Quartierverein Kuonimatt ist ein Verein mit juristischer Rechtsperönlichkeit im Sinne von Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Er bezweckt die Wahrung und Förderung der Quartierinteressen und die Pflege nachbarschaftlicher Beziehungen.
Der Verein ist politisch und konfessionel neutral.
Art. 2
Der Vereinszweck wird zu erreichen versucht durch Wahrung der gemeinsamen Interessen in baulicher, verkehrstechnischer, hygienischer, ästhetischer und wirtschaftlicher Beziehung gegenüber Behörden und Privaten.
2 Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied des Vereins kann jede Bewohnerin und jeder Bewohner des Quartiers werden. In besonderen Fällen ist die Mitgliedschaft auch zulässig für Personen, welche ihr Domizil ausserhalb des Vereinsgebietes haben.
Art. 4
Durch Einzahlung des ersten Mitgliederbeitrages wird man in den Verein aufgenommen.
Art. 5
Der Austritt ist jederzeit nach Art. 70 des ZGB möglich. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 6
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sonstwie untragbar geworden sind, können durch die GV ohne Angabe der Gründe ausgeschlossen werden. Dafür sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfoderlich.
Art. 7
Mitglieder, die sich um den Verein und dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 8
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die GV festgesetzt. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
3 Die Organe
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
a) die Generalversammlung
Art. 10
Die ordentliche GV findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen oder Vereinsversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder sind unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. Anträge an die GV sind 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 11
Die Verhandlungsgegenstände der GV sind:
- Protokoll der letzten GV
- Jahresbericht des Präsidenten
- Rechnungsablage
- Wahl des Präsidenten, der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Beschlussfassung der Anträge
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Verschiedenes
Art. 12
Die Verhandlungsgegenstände der ausserodentlichen GV sind:
- Protokoll der letzten GV
- Beschlussfassung der Anträge
- Verschiedenes
Art.13
Die Verhandlungsgegenstände der Vereinsversammlung sind:
- Protkoll
- Vorträge, Orientierungen usw.
- Verschiedenes
Art. 14
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe, wenn nicht geheime Abgabe verlangt wird.
Art. 15
Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, so entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
b) der Vorstand
Art. 16
Für die Leitung des Vereins wird ein Vorstand von 7 bis 9 Mitgliedern gewählt, bestehend aus:
- Präsident - Präsidentin
- Vizepräsident - Vizepräsidentin
- Protokoll
- Kasse
- Sekretariat
- Freud und Leid
- Organisation / Veranstaltungen
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre mit Wiederwählbarkeit.
Art. 17
Den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kommen folgede Obliegenheiten zu:
Der Präsident, die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen. Führt Verhandlungen mit aussenstehenden Drittpersonen und schliesst Verträge im Namen des Vereins ab.
Der Vizepräsident, die Vizepräsidentin ist die rechte Hand des Präsidenten, so dass ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen identisch sind mit jenen des Präsidenten oder der Präsidentin.
Der Protokollführer, die Protokollführerin besorgt die Abfassung des Protokolls von Sitzungen und Generalversammlungen.
Der Kassier, die Kassiererin befasst sich mit dem Rechnungswesen und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis.
Der Sekretär, die Sekretärin verfasst Einladungen und Rundschreiben und sorgt für dessen Verteilung.
Freud und Leid kümmert sich um besondere Jubiläen der Mitglieder und ist für den letzten Gruss der verstorbenen Mitglieder verantwortlich.
Organisation/Veranstaltungen bereitet Anlässe des Vereins vor und ist für diese während der Durchführung verantwortlich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 18
Die verbindliche Unterschrift führt der Präsident, die Präsidentin im Kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 19
1) Ordentliche, durch den normalen Geschäftsgang bedingte Ausgaben bis Fr. 2'000.-- liegen in der Kompetenz des Vorstandes.
2) Der Vorstand hat Anspruch auf ein Sitzungsgeld, das es ihm ermgöglicht, einmal im Jahr ein Vorstandsessen durchzuführen.
c) Rechnungs- und Kontrollwesen
Art. 20
Die beiden Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen prüfen die Vereinsrechnung und deren Abschluss alljährlich auf die GV und erstatten Bericht. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre mit Wiederwählbarkeit.
4 Allgemeine Bestimmungen
Art. 21
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Art. 22
Für Unfälle an Veranstaltungen übernimmt der Verein keine Haftung.
Art. 23
Der Verein löst sich durch GV-Beschluss auf, wenn diesbezüglich eine 3/4 Mehrheit zustande kommt.
Im Falle der Auflösung entscheidet die letzte Versammlung über die Zweckbestimmung allfällig vorhandenen Vereinsvermögens.
Art. 24
Die Statuten sind von der Generalversammlung vom 19.3.1998 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Änderungen können an der Generalversammlung durch 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Kriens, 19. März 1998
Quartierverein Kuonimatt
Der Präsident Die Protokollführerin
Bozidar Prskalo Ruth Miescher